1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien in dem Ziff. 2 bestimmten Umfang für die Dauer der Störung und ihrer Wirkung auf den jeweiligen Verantwortungsbereich von den Leistungs- bzw. Mitwirkungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Naturkatastrophen, Pandemien (z.B. COVID-19), Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung etc.), durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Ferner gehören dazu Betriebsstörungen des Traktions- oder Beförderungsmittels, unvorhergesehene Blockade der Beförderungswege und gesetzesbedingte Personalbeschränkungen sowie Unterbrechungen zur Wiederherstellung der Beförderungsfähigkeit von Wagen oder Ladeeinheiten Dritter. Die Parteien sind sich einig, dass auch legislative, regulatorische, administ- rative und sonstige Maßnahmen, die von staatlichen Stellen im Zusammenhang mit vorstehend genannten Leistungshindernissen durchgeführt, bzw. angeordnet werden, ebenso wie sonstige in diesem Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen (zum Beispiel Personalmangel, Schließungen von Landesgrenzen, Gebieten und Umschlagsplätzen, geänderte Zugangsvorschriften der Warenempfänger) Leistungshindernisse im Sinne von Ziff. 1.sind.
2.Im Falle eines Leistungshindernisses im Sinne der Ziffer 1. ist die an der Erbringung ihrer Leistung gehinderte Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; wir sind zudem verpflichtet, Weisungen des Kunden einzuholen. Sind Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig zu erlangen, nicht ausführbar oder nicht in zumutbarer Weise auszuführen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach unserem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen zu handeln und den Kunden darüber, soweit möglich, zu informieren. Insbesondere behalten wir uns das Recht vor, Aufträge oder Weisungen des Kunden zurückzuweisen, nach Unterrichtung des Kunden unsere Leistungen ganz oder teilweise zu ändern, unsere Arbeitsabläufe zu modifizieren oder anderweitige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Geschäftsbetrieb der jeweils aktuellen Lage anzupassen.
3. Erbringen wir im Falle eines Leistungshindernisses im Sinne von Ziffer 1. die vertragsgegenständlichen Leistungen dennoch oder in modifizierter Form gemäß Ziffer 2. und entstehen uns hierdurch zusätzliche Kosten, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz dafür zu verlangen. Dazu gehören insbesondere zusätzliche oder erhöhte Gebühren, Vergütungen von Frachtführern und sonstigen Dienstleistern, Umschlagseinrichtungen, Terminals und zuständigen Behörden, z.B. Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Auslagen für verkehrsbedingte Zwischenlagerungen („Zusatzkosten“) auf Nachweis.
4. Wir sind von jeglicher Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag befreit, wenn und soweit der Schaden durch ein Leistungshindernis im Sinne der Ziffer 1. verursacht worden ist.
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