Die von uns vergebenen Transportaufträge erteilen wir ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Transportbedingungen

Allgemeines

1. Sämtliche Transportaufträge der European Cargo Logistics GmbH, Zum Hafenplatz 1 , D-23570 Lübeck ( nachfolgend „ECL") für nationale oder internationale Straßentransporte werden auf der Grundlage dieser Allgemeinen Transportbedingungen erteilt. Dies gilt auch für Aufforderungen von ECL zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer sowie für sonstige Verträge, die Transportleistungen beinhalten. Die Geltung der Allgemeinen Transportbedingungen ist unabhängig davon, ob es sich um einen nationalen oder internationalen Straßentransport handelt, sowie davon, ob Transporte auf einzelnen Teilstrecken mit einem anderen Beförderungsmittel als dem Lkw durchgeführt werden.

2. ECL widerspricht hiermit solchen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, die diesen Allgemeinen Transportbedingungen entgegenstehen oder diese ergänzen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers enthalten sind und ECL diesem nicht widerspricht. Insbesondere die ADSp, gleichgültig in welcher Fassung. werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn ECL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Abschluss von Transportverträgen

3. Angebote von ECL zum Abschluss eines Transportvertrags können dem Auftragnehmer mündlich oder elektronisch (z.B. über webbasierte Logistikplattformen ) übermittelt werden. Die Anfrage auf oder die Aufnahme in einer webbasierten Logistikplattform beinhaltet noch kein rechtsverbindliches Angebot durch ECL auf Abschluss eines Transportvertrags. Vielmehr handelt es sich hierbei allenfalls um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

4. Mit der vereinbarten Fracht sind alle im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag stehenden Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung anfallende Kosten, Versicherungsprämien und andere vorhersehbare Zusatzkosten können nicht gesondert geltend gemacht werden. Preiserhöhungen sind ausgeschlossen.

5. Soweit der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß oder aufgrund einer ausdrücklichen Weisung von ECL Auslagen machen durfte, sind diese von ECL zu ersetzen. Die Entstehung und die Höhe der Auslagen ist nachzuweisen.

6. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Fracht wird erst nach Ablieferung des Gutes mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Rechnung oder Gutschrifterteilung durch ECL fällig.

Die erfolgte Ablieferung ist durch Vorlage des vom Empfänger quittierten Original Ablieferbelegs (CMR/Empfangsbestätigung/Lieferschein) nachzuweisen, wenn dies aus steuerlichen Gründen erforderlich ist oder der Auftraggeber von ECL die Vorlage eines Original Ablieferbeleges verlangt.

7. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige Zustimmung von ECL nicht berechtigt, seine Vergütungsforderung gegen ECL an Dritte abzutreten; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

Leistungszeit und Leistungsfrist

8. Die im Transportauftrag bestimmten Zeiten für die Be- und Entladung sind als verbindlich vereinbarte Leistungszeit zu verstehen. Kann der Auftragnehmer das Gut nicht oder nicht rechtzeitig zur vereinbarten Leistungszeit übernehmen, so hat er dies ECL unverzüglich anzuzeigen. ECL ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Entscheidet sich ECL, am Vertrag festzuhalten, kann ECL den Beginn der neuen Ladezeit unter Berücksichtigung der Umstände des Falls nach billigem Ermessen bestimmen. Zur Vermeidung von Standzeiten hat der Auftragnehmer jeweils an der Abhol- und Anlieferstelle ein Zeitfenster zu buchen.

9. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist die Ablieferung des Transportgutes an der von ECL bestimmten Entladestelle. Wird vor Ankunft des Transportgutes an der Entladestelle erkennbar, dass der Transport nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder bestehen nach Ankunft des Transportgutes an der Entladestelle Ablieferungshindernisse, so hat der Auftragnehmer ECL unverzüglich zu benachrichtigen und Weisungen einzuholen.

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers bei Ausführung des Transports

10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Ausführung des Transportauftrags geeignete Fahrzeuge und, soweit vereinbart, Lademittel sowie Ladungssicherungsmittel zu stellen, insbesondere 20 Spanngurte, 40 Kantenschützer und eine ausreichende Anzahl an Antirutschmatten. Die Fahrzeuge, Lademittel und Ladungssicherungsmittel des Auftragnehmers müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und müssen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Soweit im Transportauftrag an die Fahrzeuge oder Lademittel besondere Anforderungen gestellt werden, sind diese vom Auftragnehmer einzuhalten.

11. Der Auftragnehmer hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes und ordnungsmäßig beschäftigtes Fahrpersonal einzusetzen. Der Auftragnehmer trägt insbesondere dafür Sorge, soweit für den konkreten Transportauftrag erforderlich, dass 

11.1. er selbst, sein Fahrpersonal sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 GüKG und § 6 GüKG (Erlaubnis Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

11.2. das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;

11.3. nur Fahrpersonal eingesetzt wird. das über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügt, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;

11.4. nur Fahrpersonal eingesetzt wird. welches über die erforderliche Arbeitserlaubnis verfügt; dies gilt insbesondere, soweit ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) eingesetzt werden;

11.5. das Fahrpersonal die Lenk- und Ruhezeiten einhält und sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut macht und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitführt.

Mindestlohn

12. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen von ECL schriftlich. Der Auftragnehmer stellt ECL von dessen Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt und ECL hierfür in Anspruch genommen

Be- und Entladen

14. ECL wird im Regelfall die Verladung durch die von ECL beauftragten Hafenbetriebe oder Verlader durchführen lassen; während die Entladung dem Endkunden obliegt sofern in dem jeweiligen Transportauftrag keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Übernimmt der Auftragnehmer ganz oder teilweise die Be- oder Entladung, obwohl dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, so wird vermutet, dass er die Belade- bzw. Entladepflicht übernommen hat. Ist das Fahrzeug vereinbarungsgemäß mit Mitnahmestaplern ausgestattet, ist der Auftragnehmer stets zur Entladung bei den entsprechenden Endkunden verpflichtet. Die Durchführung der Be- und Entladung durch Dritte entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner hiermit vereinbarten Verpflichtung, für die Beförderungssicherheit der Ladung und deren Sicherung und Stauung zu sorgen sowie die Betriebssicherheit des Fahrzeuges herzustellen.

14. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die höchstzulässigen Achslasten der Fahrzeuge und die das Fahrzeug betreffenden gesetzlichen Vorschriften der jeweils zu durchfahrenden Länder eingehalten werden. Sofern eine Verladung durch Dritte erfolgt, hat der Auftragnehmer auf die zulässige Achslast hinzuweisen und die entsprechende Verteilung vor Fahrtantritt sicherzustellen.

15. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den verkehrssicheren Transport und die Ladungssicherung unter Einhaltung der Richtlinie VDI 2700 ff „Ladungssicherung auf Straßenverkehrsfahrzeugen" § 22 Abs. 1 StVO, durchzuführen. Er hat die für den Transport notwendigen Sicherungsmittel (Antirutschmatten, Keile, Spanngurte, Spannketten usw.) In ausreichender Anzahl mitzuführen.

16. Der Auftragnehmer hat die beförderungs- und betriebssichere Verladung vor dem Verlassen der Abholstelle nochmals zu überprüfen und zwar insbesondere dann, wenn die Beladung durch einen Dritten erfolgt ist. Hat der Auftragnehmer gegen eine Verladung Bedenken, sind diese ECL unverzüglich mitzuteilen.

Palettentausch

17. Der Auftragnehmer hat an der Beladestelle die Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren sowie Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten. Soweit im Transportauftrag vereinbart, hat der Auftragnehmer sämtliche tauschfähigen Paletten zu tauschen. Der Auftragnehmer übernimmt es, die vom Empfänger für abgelieferte Paletten angebotenen leeren Paletten an der Entladestelle auf ihre äußerlich erkennbare Tauschfähigkeit hin zu überprüfen, Anzahl und Art der übernommenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten. Der Auftragnehmer hat sich einen etwaigen Nichttausch an der Entladestelle vom Empfänger bestätigen zu lassen.

Der Auftragnehmer hat übernommene leere Paletten in der entsprechenden Anzahl binnen eines Monats nach Annahme an der Beladestelle abzuliefern. Wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, hat der Auftragnehmer ECL innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu informieren und die Bestätigung über die nicht getauschten Paletten an ECL zu übermitteln. Mit Übermittlung der Bestätigung über den Nichttausch ist der Auftragnehmer von der Rückgabepflicht in dem entsprechenden Umfang befreit.

Sofern in dem jeweiligen Transportauftrag nicht anders vereinbart gelten die vorstehenden Absätze dieser Ziffer 17 nur für nationale, nicht aber für internationale Transportaufträge.

Frachtpapiere

18. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Angaben im Frachtpapier (Frachtbrief, Lieferschein o.ä.) auf Richtigkeit im Hinblick auf Art und Beschaffenheit des Gutes, dem Rohgewicht oder der anders angegebenen Menge, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke und äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen. soweit ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Er hat das Frachtpapier bei Übernahme des Gutes zu unterzeichnen.

19. Bei Ablieferung des Gutes hat der Auftragnehmer sich das Frachtpapier, d.h. Frachtbrief und Empfangsbestätigung, vom Empfänger unter Angabe des Zeitpunkts der Ablieferung quittieren zu lassen. Das quittierte Frachtpapier ist vom Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen im Original an ECL zu übermitteln.

Ablieferung an den Empfänger

20. Der Auftragnehmer ist verpflichtet das Transportgut innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an der bestimmten Entladestelle beim Empfänger abzuliefern.

21. Wird vor Ankunft des Transportgutes an der Entladestelle erkennbar, dass der Transport nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder bestehen nach der Ankunft des Transportgutes an der Entladestelle Ablieferungshindernisse, so hat der Auftragnehmer ECL hierüber unverzüglich zu unterrichten und Weisungen einzuholen.

Einsatz von Subunternehmern

22. Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich gestattet, zur Ausführung der Beförderung einen Dritten unterzubeauftragen. Die Übertragung des Transportauftrages an Dritte auf einer Frachtenbörse bedarf jedoch der ausdrücklichen Einwilligung von ECL.

23. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden des von ihm eingesetzten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden. Er hat durch entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Dritten dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des mit ECL geschlossenen Transportvertrages durch den Dritten eingehalten werden.

Verzollung

24. Bei grenzüberschreitenden Transporten gehört die Verzollung und sonstige amtliche Behandlung des Transportguts zu den Pflichten des Auftragnehmers, es sei denn, dass die Parteien ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.

25. Der Auftragnehmer ist bei Übernahme der Verzollung bzw. bei Übernahme von Gütern, die sich in einem Zollverfahren ( Nichterhebungsverfahren ) befinden verpflichtet, der in der Anmeldung vorgesehenen Ausgangszollstelle eine ordnungsgemäße elektronische Gestellungs- und Ankunftsanzeige gemäß der Verfahrensanweisung ATLAS zu übermitteln und ein etwaiges Zollverfahren ordnungsgemäß zu erledigen.

26. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Verzollung besteht nicht; der Auftragnehmer kann aber von ECL die nachgewiesenen Auslagen für die ordnungsgemäße Durchführung der Verzollung ersetzt verlangen.

Haftung des Auftragnehmers

27. Haftung für Güterschäden

27.1. Die Haftung des Auftragnehmers für Verlust und Beschädigung des übernommenen Transportguts richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), wenn und soweit der Transportauftrag die grenzüberschreitende Beförderung per LKW umfasst.

27.2. Soweit der Auftragnehmer sich zur Durchführung eines Straßengütertransports innerhalb Deutschlands verpflichtet, regeln die §§ 425 ff. HGB die Haftung für Verlust und Beschädigung des übernommenen Transportguts mit folgenden Abweichungen:

Die vom Auftragnehmer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes ist abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. § 435 HGB bleibt unberührt.

27.3. Umfasst der Transportauftrag die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, so wird abweichend von § 452a HGB vereinbart, dass sich die Haftung des Auftragnehmers stets und unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke ein Schaden eintritt, nach den §§ 425-439 HGB richtet. Die in Ziff. 27.2. geregelten Haftungshöchstbeträge gelten auch für Multimodaltransporte.

28. Haftung für Lieferfristüberschreitung

Der Auftragnehmer haftet ECL für den Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist eintritt, nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Transportauftrag die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln umfasst, richtet sich die Haftung für Lieferfristüberschreitung stets nach den §§ 425 - 439 HGB, unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke die Verzögerung eintritt.

Haftung von ECL als Absender

29. Die Haftung von ECL aus § 414 HGB ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ECL oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren typischen Schaden.

Versicherung

30. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die die Haftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitung gem. Ziff. 28 dieser Allgemeinen Transportbedingungen deckt, zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und für die Dauer der Vertragsbeziehung mit ECL aufrecht zu erhalten. Der Auftragnehmer hat ECL auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftpflichtversicherungsschutzes nachzuweisen.

Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

31. Dem Auftragnehmer steht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht am Transportgut von ECL nur zu, soweit sich die Forderung auf den konkreten Transportauftrag bezieht (konnexe Forderungen).
Handelt es sich um Forderungen aus anderen mit ECL abgeschlossenen Transportverträgen (inkonnexe Forderungen), bestehen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nur an Gütern, die im Eigentum von ECL stehen.

32. Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Geheimhaltung

33. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Transportvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass solche Daten Dritten nur mit Zustimmung der anderen Partei zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit eine Partei zur Offenlegung der Informationen durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung von allen Nachunternehmern eingehalten wird. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.

Kundenschutz

34. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Kundenschutz. Der Auftragnehmer darf ECL–Kunden, deren Warenempfänger, Trading-Agents etc. im Zusammenhang mit Transportaufträgen von ECL oder anderen Speditionsgeschäften, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für ECL bekannt wurden, von sich aus weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Speditions- und Transportgeschäfte anbieten, diese anbahnen, eingehen oder durchführen noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. Dieses Verbot gilt innerhalb eines Zeitraumes von sechs(6) Monaten nach Abschluss des Auftrages. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer eine Schadenspauschale von EUR 5.000,00. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich ECL ausdrücklich vor. Wenn der Auftragnehmer von den oben genannten Firmen/Personen direkt oder indirekt angesprochen wird, um Speditions-/Transport-Aufträge durchzuführen, wird der Auftragnehmer ECL unverzüglich darüber informieren und Auftragnehmer und ECL werden gemeinsam eine Absprache über das weitere Vorgehen treffen.

Anwendbares Recht- Gerichtsstand

35. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Transportverträgen, die diesen Bedingungen unterliegen, ist der Sitz von ECL, und zwar Lübeck. Soweit zwingende gesetzliche Regelungen wie insbesondere die CMR die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes nicht zulassen, ist Lübeck ein zusätzlicher Gerichtsstand. ECL ist berechtigt, den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Dezember 2019

Download: ECL Allgemeine Transportbedingungen für Straßentransporte

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