Gelangensbestätigung als Nachweispflicht für Umsatzsteuerzwecke

Nachweispflichten für Lieferungen ins EU Ausland

Ab dem 01. Januar 2014 werden die Nachweispflichten für Lieferungen ins EU Ausland verschärft. Für jede Lieferung muss nachgewiesen werden können, dass die Lieferung tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Dazu kann unter anderem die Gelangensbestätigung dienen. Neben der Gelangensbestätigung sind ab dem 01. Oktober auch weitere, alternative Nachweise zugelassen (vgl. § 17 UStDV). Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und den Ausfuhrlieferungen in ein Drittland. Für beide Fälle gibt es Regelungen hinsichtlich der Nachweispflicht.

1) NACHWEISFORMEN BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN

Gemäß der gesetzlichen Regelung kann die Gelangensbestätigung als Belegnachweis nur von Ihrem Abnehmer erstellt werden. Eine Erstellung bzw. Besorgung von Gelangensbestätigungen durch die ECL GmbH ist daher nicht möglich.

2) ZUGELASSENE ALTERNATIVNACHWEISE

3) NACHWEISFORMEN BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN IN EIN DRITTLAND

Diese beiden Nachweisformen werden nur von Zollbehörden erstellt und setzen eine Abwicklung über das ATALS-Verfahren voraus. Bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 EUR, die nicht über das ATLAS-Verfahren abgewickelt werden, kann der Nachweis ebenfalls mit einer „weißen Spediteurbescheinigung“ geführt werden.

Um die „weiße Spediteurbescheinigung“ als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Auslieferungen in ein Drittland zu erhalten, ist Ihr ausdrücklicher Auftrag erforderlich.

Sofern Sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner bei ECL: timo.berg@ecl-online.de