ECL ALB INTERMODAL 2024 - Allgemeine Leistungsbedingungen der ECL

Präambel
Die vorliegenden ECL ALB INTERMODAL 2024 ersetzen die bisher gültigen AGB, soweit diese den von uns, der Fa. ECL European Cargo Logistics GmbH („ECL“) im eigenen Namen durchgeführten intermodalen Verkehre national und international betreffen. Sie sind gültig ab dem 01.01..2024 und gelten ausschließlich für alle im Intermodalverkehr abgeschlossenen Verträge von ECL, einschließlich der damit verbundenen ergänzenden Teilbeförderungen auf Straße und See.


1. Leistungsbeschreibung, Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen.

1.1. Im Regelfall befördern wir Ihre Ladeeinheiten auf der Schiene von Terminal zu Terminal und führen die erforderlichen Kranungen (Hübe) auf dem Terminal durch. Unsere Leistungen (Beförderung der Ladeeinheiten, Umschlag, Zwischen-/Lagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen in den Terminals) erbringen wir zu den nachfolgenden ALB und den in Ziff. 1.3 genannten Bedingungen. Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern („CIM“), enthalten in Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1999) soweit diese zur Anwendung kommen. Erfolgt ein Intermodaler Transport („Huckepack-Verkehr“) ohne Umladung des Gutes grenzüberschreitend per KFZ oder einem dem KFZ gleichgestellten Fahrzeug (Art. 1.(2) CMR) ist die CMR in Ihrem Anwendungsbereich maßgebend. Diese Vorschriften, wie auch sonstige AGB-feste Vorschriften gehen diesen ECL ALB INTERMODAL insoweit vor, wie sie zwingend anzuwenden sind. Diesbezüglich gelten die ECL ALB INTERMODAL nachrangig. Gehen keine zwingenden Vorschriften vor, finden die ECL ALB INTERMODAL auch für internationale Transporte Anwendung. Die ECL ALB INTERMODAL gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.

1.3. Ergänzend zu den ECL ALB INTERMODAL gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

- Preis-Offerte für den jeweiligen Intermodal-Verkehr
- Operational Guidelines
- Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und Konventionen für Verkehrsträger, auf denen der intermodale Verkehr abgewickelt wird.

1.4. Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringen wir auf der Grundlage der ADSp 2016 Fassung. Diese gelten nachrangig zu zwingend anzuwendenden Vorschriften und Konventionen.


2. Beförderungsgegenstand

Beförderungsgegenstand sind Ladeeinheiten. Ladeeinheiten im Sinne dieser ECL ALB INTERMODAL sind Sattelauflieger & Container, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind sowie Wechselbrücken, d.h. austauschbare LKW-Aufbauten. Die Ladeeinheiten müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z. B. nach DIN, EN; UIC-Merkblättern, StVZO, STVG) entsprechen und gemäß den Normen ISO 6346 und EN 13044 gekennzeichnet sein. Sie müssen betriebssicher und für das Gut sowie den Kranungsvorgang (Hub) in jeder Hinsicht geeignet sein. Da sie von uns im Freien abgestellt werden, müssen sie für eine Freilagerung ausgerüstet und insbesondere dicht sein.


3. Übernahme der Ladeeinheit

3.1. Die Anlieferung der Ladeeinheit am Versandtag erfolgt durch den Kunden oder seinen von ihm legitimierten Vertreter.

3.2. Von uns oder unseren örtlichen Vertretern unterzeichnete Versandauftragsformulare oder sonstige bei Anlieferung ausgestellte Übernahmequittungen begründen nur eine Vermutung dafür, dass der Kunde eine Ladeeinheit ohne – vom Boden aus erkennbare – Sicherheitsmängel für die anschließende Eisenbahnbeförderung aufgeliefert hat. Eine weitergehende Vermutungswirkung hinsichtlich des äußeren Zustandes der Ladeeinheit und des in der Ladeeinheit befindlichen Gutes besteht nicht. Wir sind nicht verpflichtet, dass in der Ladeeinheit geladene Gut, dessen Verpackung, Stauung und Befestigung sowie die dazu vom Kunden gemachten Angaben oder die übergebenen Dokumente zu überprüfen.

3.3. Bei Erstellung von Eingangsprotokollen (Check-in) werden vom jeweiligen Prüfungsstandort aus nur äußerlich sichtbare Schäden erfasst, die über normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren hinausgehen.

3.4. Vor dem vereinbarten Versandtag aufgelieferte Ladeeinheiten können vorbehaltlich vorhandener und freier Kapazitäten kostenpflichtig in der Umschlaganlage abgestellt werden. Wir werden insofern Lagermöglichkeiten vermitteln. Die Lagerung erfolgt unbewacht und ungesichert. Der Kunde gestattet ausdrücklich die Lagerung bei dem jeweiligen Betreiber der Umschlaganlage oder einem Dritten. Die Abstellung endet mit dem Umschlag der Ladeeinheit auf den Waggon.

3.5 Abstellungen oder Lagerungen von Ladeeinheiten erfolgen im Freien.


4. Ablieferung der Ladeinheit

4.1. Die Ablieferung erfolgt durch Übergabe der Ladeeinheit an den Kunden oder seinen von ihm legitimierten Vertreter (Abholer) am Empfangsort.

4.2. Am Empfangstag nicht abgeholte Ladeeinheiten werden kostenpflichtig in der Umschlaganlage abgestellt. Die Lagerung erfolgt unbewacht und ungesichert. Wir können die Ladeeinheit auch gem. § 419 Abs. 3 Satz 2 HGB einlagern lassen, ohne zur vorherigen Einholung von Weisungen verpflichtet zu sein. Im Falle einer Lagerung gestattet der Kunde ausdrücklich die Einlagerung bei dem Betreiber der Umschlaganlage oder einem Dritten.

4.3. Wird eine gem. Ziff. 4.2 Satz 1 abgestellte Ladeeinheit nicht innerhalb von zehn Werktagen nach dem Empfangstag abgeholt, ist ECL dazu berechtigt, weitere Maßnahmen gemäß § 419 Abs. 3 HGB zu ergreifen, ohne zur vorherigen Einholung von Weisungen verpflichtet zu sein. Ziff. 4.2 Satz 3 gilt entsprechend.

4.4 Abstellungen oder Lagerungen von Ladeeinheiten erfolgen im Freien.

5. Anzeigepflicht bei abweichenden Buchungsparametern

Über eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut oder über das Überschreiten des angekündigten oder gar zulässigen Gesamtgewichtes sind wir rechtzeitig vor dem Beginn des Ladevorganges zu informieren. Wird durch die Art des Gutes oder die Gewichtsüberschreitung die Beförderung behindert, werden wir den Kunden auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Nichterreichbarkeit sind wir berechtigt, auch die Rechte entsprechend § 419 Abs. 3 HGB geltend zu machen. Erfolgt in dem Rahmen der Maßnahmen nach § 419 Abs. 3 HGB eine Abstellung der Ladeeinheit, haften wir für die Dauer der Abstellung wie in eigenen Angelegenheiten ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

6. Preise (Fracht pro Strecke)

Die von ECL angegebenen Preise inkludieren- wenn so angeboten - die Kranungen von/auf Waggon(s). Nicht eingeschlossen sind zusätzliche Bewegungen auf den Terminals, die aufgrund von Anforderungen des Kunden erforderlich sind und von diesem gesondert beauftragt werden müssen. Derartige Leistungen werden von den Terminals selbst erbracht und von diesen direkt abgerechnet, ohne dass es zu einem Vertragsverhältnis mit uns kommt.

7. Kosten bei „No Show“

Im Fall von Umbuchungen und Stornierungen bei fest gebuchten Slots fällt Fehlfracht auf Basis der vereinbarten Frachtkosten an.

- 25% > 96 Stunden vor gebuchter Abfahrt
- 50% > 72 Stunden vor gebuchter Abfahrt
- 75% > 24 Stunden vor gebuchter Abfahrt
-100 % ˂24 Stunden vor gebuchter Abfahrt

Der Kunde ist berechtigt, anzurechnen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder anderweitig verdienen oder zu verdienen böswillig unterlassen.

8. Fahrplan
Die im Fahrplan genannten Zeiten sind ungefähr und keine vereinbarten Lieferfristen. Die Fahrpläne enthalten die geplanten Ladeschluss- und Bereitstellungszeiten. Änderungen sind möglich. Lieferfristen werden nicht zugesagt. Kann eine Einheit aus betrieblichen Gründen nicht wie vorgesehen verladen werden, erfolgt der Transport mit dem nächsten verfügbaren Zug.

9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind nach Ablieferung fällig und unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Erfolgt eine Zahlung nicht spätestens 21 Tage netto und ohne Abzug nach Rechnungserhalt, können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10. Haftung

10.1. Unsere Haftung regelt sich grundsätzlich im grenzüberschreitenden Intermodalen Verkehr, je nach Anwendungsbereich, nach der CIM oder der CMR.

10.2. Im rein nationalen Verkehr haften wir für Verlust oder Beschädigung auf 8,33 SZR/kg und für Verspätung nach §§ 425, 431 HGB. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. Der Haftungsausschluss nach § 83 EVO bleibt unberührt.

10.3. Sofern nicht aufgrund von Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Sinne von §§ 425, 435 HGB eine unbegrenzte Haftung besteht, oder wir aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder für Personenschäden haften, sind über die in den ECL ALB INTERMODAL geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen uns, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Falle von fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

10.4. Eine Haftung ist ausgeschlossen für den Fall der schuldhaften Verursachung durch den Kunden, durch eine Weisung des Kunden, durch einen der Ladeeinheit oder dem Gut anhaftenden Mangel. Wir haften auch nicht, wenn die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistungen in Fällen von „höherer Gewalt“, Streik, Aufstand oder Verfügung von „hoher Hand“ dauernd oder zeitweise unmöglich wird.

10.5. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden ist mit Ausnahme der Fälle der §§ 425; 435 HGB, Art. 29 CMR bzw. Art. 36 CIM ausgeschlossen; darunter ist insbesondere zu verstehen: Kosten für Standzeiten und Nutzungsausfall bei der Ladeeinheit und dem Anliefer- oder Abholfahrzeug, Kosten für Ersatztransporte, Schäden aus entgangenem Gewinn, aus nicht oder verspätet erfolgter Nutzung des beförderten Gutes, aus Verzögerung oder Stillstand der Produktion, aus Verlust von Ansehen oder Marktanteilen.

10.6. Die Haftung beginnt am Versandtag mit unserer Inobhutnahme der Ladeeinheit zwecks Durchführung des intermodalen Transportes. Sie endet mit der zeitgerechten Zurverfügungstellung der Ladeeinheit zur Abholung durch den Empfänger. Wir übernehmen ausschließlich Ladeeinheiten. Der Inhalt der Ladeeinheiten wird von uns nicht kontrolliert oder quittiert. Angaben in Frachtpapieren und Frachtbriefen, die den Inhalt der Ladeeinheiten betreffen, den wir nicht kennen und nicht überprüfen, sind uns gegenüber ohne rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn ein Frachtbrief oder sonstige Übernahmequittung mit derartigen Angaben von uns oder unseren Mitarbeitern ohne Überprüfung des Inhaltes gezeichnet werden.

10.7. Unsere Haftung für eine verfügte Lagerung ist begrenzt. Eine verfügte Lagerung beginnt bei Anlieferung vor dem Abfahrtstag bzw. bei Abholung nach der Ankunftszeit für den Zeitraum vor dem Abfahrtstag und nach dem Ankunftstag. Die Haftungsbegrenzung ist:

• auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes in entsprechender Anwendung von § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB bei Güterschäden;
• auf höchstens 25.000 EUR je Schadenfall bei Güterschäden;
• für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut auf 25.000 EUR je Schadenfall;
• für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut auf 2.000.000,00 EUR je Schadenereignis, wobei wir bei mehreren Geschädigten im Verhältnis ihrer Ansprüche haften.

Der Kunde kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Schriftform (§ 126 BGB) einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die vorgenannten Haftungshöchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Haftungshöchstbetrages.

10.8. Wird es von zwingenden Vorschriften nicht abweichend geregelt, sind wir von sämtlichen Ansprüchen befreit, wenn bei Schäden eine schriftliche detaillierte Reklamation nicht binnen 7 Tagen nach Annahme der Ladeeinheit erfolgt. Die Verpflichtungen zur Beantragung von Tatbestandsaufnahmen bleiben unberührt. Sieht die CMR oder CIM eine andere oder kürzere Frist vor, gelten bei internationalen kombinierten Eisenbahnverkehren im Geltungsbereich der CMR oder CIM ausschließlich die Fristen der CMR oder CIM.

10.9. Uns ist die Möglichkeit einzuräumen, den behaupteten Schaden binnen angemessener Frist besichtigen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt zu der tatsächlichen Vermutung, dass die Ladeeinheit samt Inhalt unbeschädigt vom Terminal angenommen wurde.

11. Höhere Gewalt

11.1.Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien in dem 9.2 bestimmten Umfang für die Dauer der Störung und ihrer Wirkung auf den jeweiligen Verantwortungsbereich von den Leistungs- bzw. Mitwirkungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Naturkatastrophen, Pandemien (z.B. COVID-19), Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung etc.), durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Ferner gehören dazu Betriebsstörungen des Traktions- oder Beförderungsmittels, unvorhergesehene Blockade der Beförderungswege und gesetzesbedingte Personalbeschränkungen sowie Unterbrechungen zur Wiederherstellung der Beförderungsfähigkeit von Wagen oder Ladeeinheiten Dritter. Die Parteien sind sich einig, dass auch legislative, regulatorische, administrative und sonstige Maßnahmen, die von staatlichen Stellen im Zusammenhang mit vorstehend genannten Leistungshindernissen durchgeführt, bzw. angeordnet werden, ebenso wie sonstige in diesem Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen (zum Beispiel Personalmangel, Schließungen von Landesgrenzen, Gebieten und Umschlagsplätzen, geänderte Zugangsvorschriften der Warenempfänger) Leistungshindernisse im Sinne von Ziff. 9.1.sind.

11.2. Im Falle eines Leistungshindernisses im Sinne der Ziffer 9.1. ist die an der Erbringung ihrer Leistung gehinderte Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; wir sind zudem verpflichtet, Weisungen des Kunden einzuholen. Sind Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig zu erlangen, nicht ausführbar oder nicht in zumutbarer Weise auszuführen, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach unserem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen zu handeln und den Kunden darüber, soweit möglich, zu informieren. Insbesondere behalten wir uns das Recht vor, Aufträge oder Weisungen des Kunden zurückzuweisen, nach Unterrichtung des Kunden unsere Leistungen ganz oder teilweise zu ändern, unsere Arbeitsabläufe zu modifizieren oder anderweitige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Geschäftsbetrieb der jeweils aktuellen Lage anzupassen. Erbringen wir Falle eines Leistungshindernisses im Sinne von Ziffer 9.1. die vertragsgegenständlichen Leistungen dennoch oder in modifizierter Form gemäß Ziffer 9.2. und entstehen uns hierdurch zusätzliche Kosten, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz dafür zu verlangen. Dazu gehören insbesondere zusätzliche oder erhöhte Gebühren, Vergütungen von Frachtführern und sonstigen Dienstleistern, Umschlagseinrichtungen, Terminals und zuständigen Behörden, z.B. Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, Auslagen für verkehrsbedingte Zwischenlagerungen („Zusatzkosten“) auf Nachweis.

11.3. Wir sind von jeglicher Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag befreit, wenn und soweit der Schaden durch ein Leistungshindernis im Sinne der Ziffer 9.1. verursacht worden ist.

12. Buchung

Eine endgültige Garantie eines Stellplatzes (Platzgarantie) auf einem bestimmten Zug bedarf einer ausdrücklichen Erklärung durch uns. Die Übermittlung der TIN ohne zusätzliche Platzgarantie bestätigt die Durchführung des Transportes ohne Abgabe der Garantie für einen Stellplatz auf einem bestimmten Zug. Bei gebrochenem Verkehr via Fähre muss die südgehende Zug-Buchung vor Ankunft des Schiffes in Lübeck vorliegen. In entgegengesetzter Richtung muss die Fähr-Buchung mit der Zug-Buchung erfolgen bzw. spätestens bei Ankunft des Zuges in Lübeck vorliegen, um zusätzliche Kosten für den Kunden zu vermeiden.

13. Gefahrgut

13.1. Gefahrguteinheiten sind mind. 24 Stunden vor dem Schienentransport mit dem Formular „Anlage A“ anzumelden. Gefahrguteinheiten dürfen erst am Versandtag angeliefert werden, nachdem die Buchung durch uns oder durch unsere Buchungsagentur angenommen wurde. Sie sind unverzüglich nach der Ankunft abzuholen. Die Ladeeinheiten selbst sowie die beförderten Güter sind durch die offiziell vorgeschriebenen Gefahrguttafeln sowie Gefahrgutbeschriftungen zu kennzeichnen.

13.2 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie die speziellen Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut auf der Bahn und die Vorschriften der jeweiligen Terminals zu beachten.

13.3. Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.

13.4. Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Terminal über den Bereitstellungstag hinaus. Überschreitung dieser Fristen berechtigen uns zur Einlagerung bei Fremdbetrieben oder Fremdparkplätzen sowie der Erhebung der uns entstehenden Kosten zuzüglich Allgemeinkostenpauschale.

14. Ladeeinheit
Die Ladeeinheit darf max. 35 t brutto wiegen. Der Kunde garantiert die Kranbarkeit der Ladeeinheit sowie die Zulassung der Ladeeinheit zum Intermodalen Verkehr. Sollte eine Kranbarkeit nicht gegeben sein oder eine Zulassung zum Intermodalen Verkehr nicht nachzuweisen sein, hat der Kunde ECL – auch ohne Verschulden – sämtliche entstehenden Schäden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen. Die Ladung in der Ladeeinheit muss entsprechend den Anforderungen für einen Transport im kombinierten und/oder Intermodalen Verkehr gesichert sein.

15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Transportaufträgen ist ausschließlich Lübeck, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften andere Gerichtsstände gegeben sind. In diesem Fall ist Lübeck ein zusätzlicher Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des deutschen internationalen Privatrechtes und des CISG.

Stand: 01.01.2024

Download: ECL ALB Intermodale Transporte 2024

Service

ECL Aktuell • Downloads • Termine • Links.

Mehr erfahren

Unser Leistungsangebot

Straßentransporte • Bahntransporte • Intermodale Verkehre • Lagerung • Shortsea • Deep-Sea • Zollspedition...

Mehr erfahren

Kontakt

European Cargo Logistics GmbH
Zum Hafenplatz 1
D-23570 Lübeck
Phone: +49 4502 3075 – 0

E-Mail: info@ecl-online.de

LinkedIn XING Instagram